Ihr Weg zu uns – Aufnahme
Bevor Bewohner bei uns einziehen, beraten und informieren wir Sie und / oder Ihre Angehörigen umfassend über alle wichtigen Angelegenheiten und Belange. Der Sozialdienst steht Ihnen in den jeweiligen Einrichtungen gern zur Verfügung. Zudem besuchen wir unsere zukünftigen Bewohner auf Wunsch in ihrem häuslichen Umfeld. Im Vorfeld einer Entscheidung können Interessenten bei uns gerne auch zur Probe wohnen. Der Einzug in unsere Einrichtungen ist auch kurzfristig möglich, freies Appartement vorausgesetzt.
In den Blindenwohnstätten können blinde und sehbehinderte Menschen wohnen, die pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sind oder die aufgrund von Sehbehinderung oder Blindheit nicht ausreichend in ihrer häuslichen Umgebung versorgt sind. Ein Teilbereich der Blindenwohnstätte Spandau steht für die Aufnahme von körperlich und/oder geistig Behinderten zur Verfügung.
Im Rahmen der Verhinderungspflege (so genannte Urlaubspflege) ist bei uns auch ein befristeter Aufenthalt möglich.
Unsere Einrichtungen sind von den Pflegekassen und dem Sozialhilfeträger des Landes Berlin anerkannt. Die Finanzierung ist somit gesichert. Aber es gibt natürlich Fragen, z. B. reicht meine Rente, was muss ich noch bezahlen, werden meine Angehörigen eventuell zur Finanzierung mit herangezogen usw. All dies klären wir gern in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen. Gern möchten wir Sie auch dabei unterstützen, Ihre eigenen Möbel mitzubringen, um sich Ihr Zuhause nach Ihren Wünschen heimisch zu gestalten.
Ansprechpartner Beratung und Anfrage
Haus Weissensee
Sozialdienst
Tel: 030 96251-0
kerstin.binder@blindenwohnstaetten.de
Haus Spandau
Sozialdienst
Tel: 030 335006-0
sozialdienst.spandau@blindenwohnstaetten.de
Fragen und Antworten
- Bei stationärer Pflege übernehmen die Pflegekassen bis zu gesetzlich festgelegten Höchstbeträgen die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen für die sozial Betreuung und auch die Aufwendungen für die medizinische Behandlungspflege im Heim.
- Um die Einführung der stationären Pflegeleistungen verwaltungsmäßig zu erleichtern und dem Einzelnen die Höhe seines Leistungsanspruchs übersehbarer zu machen, zahlen die Pflegekassen seit 1996 übergangsweise feste, nach Pflegegraden gestaffelte Beträge für die Grundpflege, die soziale Betreuung und die medizinische Behandlungspflege.
- Es handelt sich hier um Pauschalbeträge, die zur Verwaltungsvereinfachung auch dann gezahlt werden, wenn im Einzelfall die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die medizinische Behandlungspflege und die sozial Betreuung unter diesen festgesetzten Pauschalbeträgen liegt.
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Die Leistungen der Pflegeversicherung werden ab Antragstellung gewährt, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, an dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
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Wird der Antrag später als einen Monat nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit gestellt, werden den die Leistungen vom Beginn des Monats der Antragstellung an gewährt.
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Grundsätzlich muss - genau wie zu Hause - der Pflegebedürftige den Antrag selbst stellen. Ist er dazu nicht in der Lage, kann diese Aufgabe auch von seinem Betreuer übernommen werden.
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Die zuständige Pflegekasse wird dann in der Regel eine Begutachtung durch den medizinischen Dienst veranlassen und eine Entscheidung über den Antrag fällen.
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Hilfebedürftige Menschen, die die Voraussetzungen des Pflegegrades 1 nicht erfüllen, erhalten keine Leistungen der Pflegeversicherung. Sie müssen die notwendigen Hilfeleistungen selbst finanzieren. In der Regel wird es sich dabei um Verrichtungen der hauswirtschaftlichen Versorgung handeln oder ein- bis zweimalige Hilfeleistungen beim Waschen oder Baden in der Woche.
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Hier ist es zumutbar, dass solche Hilfeleistungen grundsätzlich aus eigenen Mitteln finanziert werden. Ist der Hilfebedürftige dazu nicht in der Lage hat er die Möglichkeit, Leistungen auf der Grundlage des Bundessozialhilfegesetzes zu beantragen.
- Die Pflegegrade 4 und 5 setzen 70 - 90 bzw. 90 -100 Punkte im neuen Begutachtungsassessement(NBA) voraus.
- Die Pflegegrade 2 und 3 setzen 27 -47,5 bzw. 47,5 -70 Punte im NBA voraus.
- Eine Einstufung im NBA von 12,5 - 27
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Ja, die Mitarbeiter der medizinischen Dienste binden die Pflegekräfte der Pflegebedürftigen in die Begutachtung mit ein und sehen auch die Pflegedokumentation der Pflegeheime durch.
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Es ist insoweit gewährleistet, dass die häufig langjährigen Erfahrungen der Pflegekräfte bei der Versorgung der pflegebedürftigen Menschen in die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit einfließen.
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Ja, der medizinische Dienst führt grundsätzlich nach den gleichen Bestimmungen, wie sie auch für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit zu Hause gelten, Begutachtungen in den Pflegeheimen durch.
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Beim Wechsel von ambulanter Pflege in stationäre Pflege behält der Pflegebedürftige seinen Pflegegrad.
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er behandelnde Arzt muss die Pflegebedürftigkeit nicht bescheinigen.
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Die Antragstellung durch den Patienten bei seiner zuständigen Pflegekasse genügt. Der medizinische Dienst, der die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit durchführt, wird aber, soweit der Patient einwilligt, die behandelnden Ärzte in die Begutachtung einbeziehen, um ärztliche Auskünfte über Erkrankungen des Patienten und deren Auswirkungen auf seine Hilfebedürftigkeit einzuholen.
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Die Entscheidung über das Vorliegen der Leistungsberechtigung trifft die Pflegekasse unter Berücksichtigung des Gutachtens des medizinischen Dienstes.
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Im medizinischen Dienst sind Ärzte und Pflegefachkräfte tätig, die im Auftrag der Pflegekasse des Antragstellers in der Regel einen Hausbesuch durchführen.
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Im häuslichen Umfeld wird u.a. festgestellt, welchen konkreten Hilfebedarf der Antragsteller hat, wer die Pflege durchführt und inwieweit die Möglichkeiten der Rehabilitation ausgeschöpft sind.
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Die Pflegebedürftigkeit stellt die Pflegekasse in einem förmlichen Bescheid fest. Dieser beruht vor allem auf einem Gutachten, dass die Pflegekasse beim medizinischen Dienst der Krankenversicherung zur Pflegebedürftigkeit des Antragstellers eingeholt hat.
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Der Versicherungsnehmer kann, wenn er mit der Entscheidung über die Feststellung der Pflegebedürftigkeit nicht einverstanden ist, widersprechen und vor dem Sozialgericht die Leistungen der ihm seiner Ansicht nach zustehenden Pflegestufe einklagen.